Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 136a

§ 136a – Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020

(1) Für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel, die zugleich Leistungen in einer stationären Einrichtung erhalten, erstattet der Bund den Ländern ab dem Jahr 2020 je Kalendermonat einen Betrag, dessen Höhe sich nach den in Satz 2 genannten Anteilen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bemisst. Die Anteile an der Regelbedarfsstufe 1 belaufen sich für das Jahr 2020 auf 5,2 Prozent, normal normal für das Jahr 2021 auf 5,0 Prozent, normal normal für das Jahr 2022 auf 4,9 Prozent, normal normal für das Jahr 2023 auf 4,7 Prozent, normal normal für das Jahr 2024 auf 4,6 Prozent und normal normal für das Jahr 2025 auf 4,4 Prozent. normal normal normal arabic (2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für jedes Kalenderjahr (Meldezeitraum) von 2020 bis 2025 jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres für jeden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist, die Zahl der Leistungsberechtigten mit, die in einem Kalendermonat des Meldezeitraums für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben. (3) Der Erstattungsbetrag für jeden Kalendermonat im Meldezeitraum errechnet sich aus der Anzahl der jeweils gemeldeten Leistungsberechtigten multipliziert mit dem Betrag, der sich aus dem sich für das jeweilige Jahr ergebenden Anteil nach Absatz 1 Satz 2 an dem jeweils geltenden Betrag der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 ergibt. Der Erstattungsbetrag für den jeweiligen Meldezeitraum ergibt sich aus der Summe der Erstattungsbeträge je Kalendermonat nach Satz 1. (4) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 3 Satz 2 ist zum 31. August des Kalenderjahres zu zahlen, das auf den jeweiligen Meldezeitraum folgt.

Kurz erklärt

  • Ab 2020 erstattet der Bund den Ländern monatlich einen Betrag für Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen, basierend auf der Regelbedarfsstufe 1.
  • Die Erstattungsanteile sinken von 5,2 % im Jahr 2020 auf 4,4 % im Jahr 2025.
  • Die Länder müssen bis zum 30. Juni des Folgejahres die Anzahl der Leistungsberechtigten melden, die mindestens 15 Tage im Monat einen Barbetrag erhalten haben.
  • Der Erstattungsbetrag wird aus der Anzahl der gemeldeten Leistungsberechtigten und dem entsprechenden Anteil der Regelbedarfsstufe 1 berechnet.
  • Die Zahlung des Erstattungsbetrags erfolgt bis zum 31. August des Jahres nach dem Meldezeitraum.